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Guter-Samariter-Gesetz

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Der barmherzige Samariter: Mitgefühl und Schutz

Die aus der Bibel (Lukas 10,25-37) stammende Parabel vom barmherzigen Samariter erzählt, wie ein halbtot zurückgelassener Reisender von einem Fremden gerettet wird, der ihn versorgt und für ihn sorgt. Über ihren religiösen Kontext hinaus trägt sie eine universelle Botschaft: die moralische Pflicht, anderen in Gefahr aus Mitgefühl und Selbstlosigkeit zu helfen.

Von diesem Grundsatz inspiriert, wurden weltweit zahlreiche Gesetze des barmherzigen Samariters erlassen, die jene vor rechtlicher Verfolgung schützen, die in einem Notfall in gutem Glauben Hilfe leisten. Der genaue Umfang dieses Schutzes ist jedoch von Rechtsordnung zu Rechtsordnung unterschiedlich: Nachfolgend finden Sie, was das für Ihre Region geltende Recht vorsieht.

Gesetzeszitat

Geltendes Gesetz Kein allgemeiner Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung. Das Strafgesetzbuch von 1884 (napoleonische Grundlage), in Kraft bis August 2026, und das neue Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 74-25, erlassen 2025) begründen keine allgemeine Pflicht, einem Fremden zu helfen; eine Haftung für Unterlassen ergibt sich nur aus einer Garantenstellung (Begehung durch Unterlassen). Das Gesetz 74-25 erwähnt die „Unterlassung von Hilfsmaßnahmen“ nur im Kontext des humanitären Völkerrechts, und sein Art. 157 bestraft die Behinderung von Rettungskräften, nicht das Unterlassen der Hilfeleistung.
Schutzumfang Keine allgemeine Pflicht für Umstehende. Nur Personen in einer Garantenstellung (Eltern, Betreuende, Fachkräfte mit Obhutspflicht oder wer die Gefahr geschaffen hat) haften für ein Unterlassen.
Hilfeleistungspflicht Nein
AED-Haftungsschutz Nein
Keine gesetzliche Hilfeleistungspflicht

Ihr Schutz nach dem Gesetz

Die Dominikanische Republik kennt keinen allgemeinen Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung. Das Strafgesetzbuch von 1884, napoleonischer Prägung und in Kraft bis August 2026, begründet ebenso wie das neue Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 74-25, erlassen 2025) keine allgemeine Pflicht, einem Fremden zu helfen: eine Haftung für Unterlassen ergibt sich nur aus einer Garantenstellung (Eltern, Betreuende, Fachkräfte mit Obhutspflicht oder wer die Gefahr geschaffen hat). Das Gesetz 74-25 erwähnt die „Unterlassung von Hilfsmaßnahmen“ nur im Kontext des humanitären Völkerrechts, und sein Artikel 157 bestraft die Behinderung von Rettungskräften, nicht das Unterlassen der Hilfeleistung.

Keine Handlungspflicht, aber jeder Grund zu handeln

In der Dominikanischen Republik besteht also keine allgemeine strafrechtliche Pflicht für den gewöhnlichen Umstehenden: einer Person in Gefahr zu helfen ist eine Entscheidung, kein Zwang. Genau das macht die Entscheidung so wertvoll. Der gutgläubige Helfer handelt aus Menschlichkeit, freiwillig, und gerade dadurch gewinnt die Geste an Bedeutung. Wo das Gesetz nicht gebietet, entscheiden das Gewissen — und die Vorbereitung —, ob ein Mensch in Not rechtzeitig Hilfe erhält.

Warum Ausbildung unerlässlich ist

Bei einem Herzstillstand sinken die Überlebenschancen mit jeder Minute ohne Wiederbelebung um etwa 10 %. In der Dominikanischen Republik, wo das Gesetz die Rettung der freien Entscheidung jedes Einzelnen überlässt, hängt alles vom Willen und vom Können des anwesenden Umstehenden ab. Eine Ausbildung in HLW und Erster Hilfe macht aus gutem Willen echte Stärke: genau zu wissen, was in den Minuten zu tun ist, in denen sich alles entscheidet. Sich frei zu entscheiden zu helfen, und zu wissen wie, ist vielleicht die schönste Verpflichtung — jene, die eines Tages einen Vater, eine Freundin, ein Kind denen zurückgibt, die sie lieben.

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